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Der Bund leistet jedes Jahr Abgeltungen an Massnahmen der Landwirtschaft für eine gute Wasserqualität. 2024 führten verschiedene Kantone insgesamt 23 Projekte durch. Die meisten Projekte zielen darauf ab, die Nitratbelastung des Grundwassers zu verringern.

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Quelle: unsplash

Wenn die Anforderungen an die Wasserqualität nicht erfüllt sind, haben die Kantone zu handeln. Sie bezeichnen die Zuströmbereiche, in denen Massnahmen nötig sind, und können beim Bund Abgeltungen für Massnahmen der Landwirtschaft beantragen. Grundlage für solche Gewässerschutzbeiträge ist Artikel 62a des Gewässerschutzgesetzes (GSchG). Die meisten der bisher gestarteten 62a-Projekte dienen dazu, die Nitratbelastung des Grundwassers zu verringern. Im Jahr 2024 wurden insgesamt 4,5 Millionen Franken für Massnahmen der Landwirtschaft ausbezahlt.

Im Jahr 2024 liefen 23 Projekte nach Artikel 62a GSchG, womit die Zahl im Vergleich zum Vorjahr abgenommen hat. In 22 Projekten geht es darum, Nitrateinträge zu senken. Neben Nitrat können auch Einträge von Phosphor und Pflanzenschutzmitteln (PSM) in Gewässer problematisch sein. Zur Reduktion der Phosphorbelastung im Baldegger-, Sempacher- und Hallwilersee setzt der Kanton Luzern daher ein 62a-Projekt um. Es ist das einzige Phosphorprojekt.

Anwendung der Sicherungsphase

Bis 2023 ‒ und dies seit seiner Einführung im Jahr 1999 ‒ gliederte sich das Gewässerschutzprogramm in zwei Phasen. In der Phase der Projekterarbeitung werden die betroffenen Gebiete identifiziert, Massnahmen und Ziele festgelegt und eine Programmvereinbarung zwischen Bund und Kantonen getroffen. In der Sanierungsphase erfolgt die Umsetzung der Massnahmen. Anpassungen basieren auf den Ergebnissen zur Erreichung der angestrebten Werte.

2023 wurde ein neues Modul der Vollzugshilfe zum Gewässerschutzprogramm nach Artikel 62a veröffentlicht. Im Zuge dessen wurde eine dritte Projektphase zur Verstetigung der Ergebnisse (Sicherungsphase) eingeführt. Diese Phase muss umgesetzt werden, wenn die Massnahmen zur Erreichung der Zielwerte bekannt sind und der Zielwert erreicht wurde oder so gut wie erreicht ist. Sie dient der rechtlichen Verankerung der Massnahmen mittels verschiedener Instrumente:

  • Kantonale Erlasse

  • Nutzungspläne

  • Verfügungen

  • Dienstbarkeitsverträge

Bei der Wahl des passenden Instruments sind die spezifischen Projektanforderungen zu berücksichtigen. Die Kantone können weitere Instrumente vorschlagen, wenn diese besser dazu geeignet sind, die Projektanforderungen zu erfüllen. Die vorgeschlagenen Massnahmen werden dann vom BLW geprüft.

Stand der Sicherungsphase

Von den aktuell 23 laufenden Projekten hat rund die Hälfte die festgelegten Grenzwerte von 25 mg NO3 /l erreicht und steht kurz vor der Überführung in die Sicherungsphase. Die Situation ist jedoch je nach Kanton unterschiedlich. Dabei gilt es, geeignete Ansätze zu wählen, um die Massnahmen langfristig in die kantonalen Strukturen einzubetten und ihre Sicherung zu gewährleisten.

Die Einführung der Sicherungsphase im Rahmen des Gewässerschutzprogramms nach Artikel 62a GSchG ist ein entscheidender Schritt in Richtung einer nachhaltigen und kohärenten Bewirtschaftung mit Blick auf die Wasserqualität in den Schweizer Gewässern. Sie zeugt von der Entschlossenheit, einen langfristigen Ansatz zu verfolgen, um die Wasserressourcen hierzulande vor dem Hintergrund der aktuellen ökologischen Herausforderungen zu schützen.

Weiterführende Informationen

Grundlegende Informationen zum Gewässerschutzprogramm nach Artikel 62a des Gewässerschutzgesetzes sind zu finden auf www.blw.admin.ch > Finanzielle Unterstützung > Gewässerschutzprogramm.

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